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Geltendmachung von Lohnansprüchen

Lohnansprüche können in ganz verschiedenen Formen streitig sein. Streit entsteht häufig um Überstundenvergütungen, Zuschlägen jeder Art, Provisionen, der Zahlung eines Weihnachtsgeldes oder eines 13. Gehaltes oder eines Urlaubsgeldes.

Auch hier ist zu beachten, dass Eile geboten ist.

Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht alle Vergütungsansprüche oder wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber überzahlt, können Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen die Geltendmachung dieser Forderung nach Ablauf einer bestimmten Frist ausschließen, unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die Ausschlussfrist überhaupt bekannt war.

Typischerweise lautet eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag wie folgt:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden, ansonsten verfallen sie.

Lehnt eine Vertragspartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb einer weiteren Frist von 3 Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

Es kommt immer wieder vor, dass mich ein Arbeitnehmer aufsucht, um die nicht gezahlte Überstundenvergütung für einen länger zurückliegenden  Zeitraum geltend zu machen. Hintergrund ist oft, dass das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, und der Arbeitnehmer daher nunmehr auch die von ihm geleisteten Überstunden bezahlt haben möchte. Vorher ist dieses Problem nicht angegangen worden, weil der Arbeitnehmer keinen Stress mit seinem Chef haben wollte. Oft muss ich den Mandanten dann darauf hinweisen, dass ein Großteil der von ihm geltend gemachten Überstundenvergütungen bereits verfallen ist, und die Überstundenvergütung nur noch für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden kann.

Ihre Ansprechpartner für Geltendmachung von Lohnansprüchen

Robert Göttsche

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Silvia Schwarz
Telefon: 040 53 43 23 20
E-Mail: schwarz@soth.de.

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