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Kündigungen und Kündigungsschutz­klage

Falls Ihnen eine Kündigung zugeht, ist Eile geboten. Die Kündigung wird wirksam, wenn sie nicht innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angegriffen wird. Geklagt wird auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, auch wenn später vor Gericht eine Einigung in Form einer Abfindung erzielt werden soll.

Wichtig ist, dass Sie als Arbeitnehmer kurzfristig Kontakt mit uns aufnehmen, damit rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben werden kann. Unsere Mitarbeiter sind angewiesen, Ihnen kurzfristig einen Besprechungstermin zu geben, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben.

Als Arbeitgeber sollten Sie schon vor Ausspruch der Kündigung meine Dienste in Anspruch nehmen, da erfahrungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung Fehler gemacht werden, die später im Kündigungsschutzprozess oft nicht mehr zu korrigieren sind.

Ich vertrete sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Das hat den Vorteil, dass man die rechtlichen Probleme von beiden Seiten aus beurteilen kann.

Ihre Ansprechpartner für Fragen zu Kündigung und Kündigungsschutzklage

Robert Göttsche

Vereinbaren Sie einen ersten Termin.

Silvia Schwarz
Telefon: 040 53 43 23 20
E-Mail: schwarz@soth.de.

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