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Abfindung

Die immer wieder gestellte Frage, ob es einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt, ist in der Regel zu verneinen. Nur in Ausnahmesituationen, z.B. bei Sozialplanabfindungen und Abfindungen gemäß § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegenüber seinem Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes. Dabei regelt § 1a KSchG den Fall, dass sich der Arbeitgeber bereits mit Ausspruch der Kündigung ausdrücklich verpflichtet, eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen, wenn dieser keine Kündigungsschutzklage erhebt.

In der Regel ist die Zahlung einer Abfindung dagegen das Ergebnis außergerichtlicher Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder eines Kündigungsschutzprozesses.

Ihre Ansprechpartner für Fragen zur Abfindung

Robert Göttsche

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Silvia Schwarz
Telefon: 040 53 43 23 20
E-Mail: schwarz@soth.de.

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