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Unterhalt

Bei einer Trennung ist die Frage, wie und vor allem wovon  man weiterleben soll, häufig zentral und besonders belastend. Das Geld, das bisher für eine Familie zur Verfügung stand, muss plötzlich für zwei Haushalte reichen.

Die Verteilung des Geldes richtet sich nach Unterhaltsan­sprüchen.

Bereits vor einer Trennung, wenn noch alle Beteiligten zusammen leben, bestehen Unterhaltsansprüche. Diese werden jedoch erst sichtbar, wichtig und oft Gegenstand von Unsicherheit und Streit, wenn die Beziehung des Paares, der Eheleute, der Eltern auseinandergeht.

Unterhaltsansprüche bestehen zwischen den Partnern der beendeten Beziehung und zwischen den Eltern und den Kindern.

Unterhaltsansprüche zwischen den Part-nern kommen nur in zwei Konstellationen in Betracht:

  1. Sie sind verheiratet bzw. verpartnert in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  2. Sie sind nicht verheiratet und haben mindestens ein gemeinsames Kind (unter drei Jahren).

Wenn Sie verheiratet sind, entsteht mit der Trennung der sogenannte Trennungsunterhaltsanspruch zwischen den Ehe-leuten. Auch nach einer Trennung soll das zur Verfügung stehende Einkommen wie vor der Trennung gleichmäßig unter den Ehepartnern aufgeteilt werden.

Gibt es Kinder, wird vor der Verteilung des Einkommens zunächst der Kindesunterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen des Elternteils ermittelt, bei dem die Kinder nicht wohnen. Dann wird der Kindesunterhalt vom Einkommen des zahlenden Elternteils abgezogen.

Der Ehepartner, der dann über mehr Einkommen verfügt, muss einen Teil seines Einkommens an den anderen Ehepartner als Trennungsunterhalt zahlen.

Auf diesen Anspruch kann man nicht wirksam verzichten. Von wenigen strengen Ausnahmen abgesehen, besteht dieser Anspruch immer und zwar bis zur Scheidung der Ehe.

Arbeitet ein Ehegatte nicht oder nur wenig, muss er sich nach Ablauf des Trennungsjahres Arbeit suchen bzw. mehr arbeiten, um zu seinem Unterhalt beizutragen. Dann verringert sich der Trennungsunterhaltsanspruch.

Nach der Scheidung der Ehe endet der Trennungsunterhaltsanspruch und es kann ein neuer Unterhaltsanspruch entstehen, der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Rechnerisch wird er vergleichbar mit dem Trennungsunterhalt ermittelt. Wie lange und in welcher Höhe nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. In den meisten Fällen ist nachehelicher Unterhalt nur für eine Übergangszeit zu zahlen. Eine sogenannte Lebensstandardgarantie, wie sie früher existierte, gibt es heute nicht mehr.

Selbst wenn man sich darüber einig war, dass ein Ehepartner zu Hause bleibt und sich um den Haushalt kümmert, wird er nach heutigem Unterhaltsrecht nach Übergangszeiten dazu gezwungen sein, zu arbeiten und selbst zu verdienen.

Wenn sich die ehelichen oder nicht-ehelichen Partner gegenseitig stärker absichern wollen, müssen sie vertragliche Regelungen treffen, was zu jeder Zeit möglich ist, auch nach einer Trennung.

Ich halte Vereinbarungen und vertragliche Regelungen für sehr sinnvoll. Schon am Anfang einer Verbindung kann eine Regelung von den Beteiligten geschaffen werden, die dann, falls die Verbindung doch nicht hält, einfach durchgeführt wird. Damit erspart man sich erheblichen Stress.

Das Unterhaltsrecht stellt den kompli-ziertesten Bereich des Familienrechts dar. Ich empfehle Ihnen, sich in jedem Fall anwaltlich beraten und gegebenenfalls auch vertreten zu lassen. Wenn Sie sich mit Ihrem Partner auf Zahlungen einigen wollen, sollten Sie wissen, was Ihnen rechtlich zustehen könnte. In einem gerichtlichen Verfahren, das sich manch-mal nicht vermeiden lässt, benötigen Sie in jedem Fall einen Anwalt. Es besteht wegen der Schwierigkeit dieses Bereichs sogenannter Anwaltszwang.

Nach meinen Erfahrungen empfiehlt es sich, anwaltliche Unterstützung zu such-en, wenn der Unterhalt geklärt werden muss. Zum einen sind die Ansprüche  mit einem Anwalt an der Seite sicher zu klären, zum anderen gelingt es mit Anwalt häufig besser, sachdienliche Lösungen zu erarbeiten, weil die Anwälte an den Emotionen nicht beteiligt sind.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen zum Unterhalt bei einer Trennung

Bärbel Wermuth

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Janina Görs
Telefon: 040 53 43 23 16
E-Mail: goers@soth.de..

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