Kindesunterhalt
Wenn die Eltern auseinandergehen, haben die Kinder Ansprüche. Sie haben Anspruch auf Kindesunterhalt und darauf, den Elternteil, mit dem sie nicht zusammen wohnen, regelmäßig zu sehen.
Es bewährt sich nach meiner Erfahrung unbedingt, frühzeitig über alle Punkte, die die Kinder betreffen Regelungen zu treffen und diese dann durch zu führen.
Sie können, wenn das möglich ist, diese Regelungen allein treffen. Wenn die Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem Partner eingeschränkt ist, weil man gerade eigentlich nicht mehr miteinander sprechen kann, ist das Jugendamt eine hilfreiche Adresse.
In jedem Fall können Sie sich an mich wenden.
Zu klären sind Fragen des Kindesunterhaltes, also, wie wird das Einkommen berechnet, nach dem man dann in der Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt ablesen kann. Wer bekommt das Kindergeld und an wen soll der Kindesunterhalt überwiesen werden.
Insbesondere die Ermittlung des soge-nannten unterhaltsrelevanten Einkommens ist komplex.
In der Düsseldorfer Tabelle finden Sie sogenannte Einkommensgruppen und Altersstufen. Daran können Sie erkennen, dass sich der Kindesunterhalt auch immer verändern kann und sich auch verändern wird, einfach, weil Ihr Kind älter wird und in die nächsten Altersstufen hinein wächst.
Der Unterhalt richtet sich nach dem Einkommen und wenn sich das Einkommen ändert, ändert sich auch die Einkommensgruppe.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den Bedarfsbeträgen auf der ersten Seite der Düsseldorfer Tabelle und den Zahlbeträgen auf Seite 6 der Tabelle. Wenn Sie Kindesunterhalt zahlen müssen, weil die Kinder bei Ihrem Partner leben, sind für Sie die Unterhaltszahlbeträge entschei-dend. Diese Beträge sind niedriger als die Bedarfsbeträge auf Seite 1, weil hier das halbe Kindergeld abgezogen ist.
Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, erhält das Kindergeld. Da das Kindergeld beiden Elternteilen zusteht, wird die Hälfte vom Bedarfsbetrag abgezogen und kommt damit Ihnen zu Gute.
Wichtig ist noch zu wissen, dass, falls der Elternteil, der Unterhalt zahlen müsste, weil die Kinder nicht bei ihm wohnen, keinen Unterhalt zahlt oder zahlen kann, Unterhaltsvorschuss beantragt werden kann. Dafür sind die Unterhaltsvorschusskassen bei den Jugendämtern zuständig. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und beträgt immer den Mindestunterhalt abzüglich des ganzen Kindergeldes. Man hat also weniger Geld in der Tasche, als wenn Unterhalt regulär gezahlt würde, aber man hat immerhin einen Teil, auch wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht zahlt.
Ihre Ansprechpartnerin für Fragen zum Kindsunterhalt
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Belaou Ouro-Afa
Telefon: 040 53 43 23-16
E-Mail: ouro-afa@soth.de